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BGH, 11.07.2005 - NotZ 10/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
Gesundheitliche Gründe der Amtsunfähigkeit bei psychischer (ängstlichvermeidender) Persönlichkeitsstörung des Notars - Wolters Kluwer
Enthebung eines Notars aus seinem Amt wegen Unfähigkeit zur Amtsausübung aus gesundheitlichen Gründen; Gesundheitliche Beeinträchtigung durch ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung; Ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung als "schwere" andere seelische ...
- Judicialis
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
- RA Kotz
Amtsunfähigkeit eines Notars wegen Persönlichkeitsstörung.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
Amtsunfähigkeit eines Notars - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Amtsunfähigkeit eines Notars
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 1671 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1513
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.12.1989 - NotZ 9/88
Notar - Amtsfähigkeit
Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 10/05
Maßgeblich ist daher nicht, ob sie als "schwere" andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen oder gar geeignet wäre, die strafrechtliche Verantwortlichkeit oder zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des Notars zu beeinträchtigen oder aufzuheben (vgl. §§ 20, 21 StGB, § 104 Nr. 2 BGB), sondern ob durch den geistigen Mangel die ordnungsgemäße Berufsausübung und damit das Interesse der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) ernsthaft gefährdet wird (Senat, Beschluß vom 4. Dezember 1990 - NotZ 9/88 - DNotZ 1991, 80 f.).
- OLG Köln, 30.08.2006 - 5 U 143/03
Feststellung der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Der Kläger kann auch aus dem Beschluss des BGH vom 11. Juli 2005 - NotZ 10/05 - nichts zu seinen Gunsten herleiten. - LG Siegen, 25.02.2014 - 4 T 13/14
Betreuervergütung, Vermögenslosigkeit
Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (BayOLG NJW-RR 2005, 1513; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1593).